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   VGH Hessen, 29.10.2002 - 1 TG 812/02   

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https://dejure.org/2002,16414
VGH Hessen, 29.10.2002 - 1 TG 812/02 (https://dejure.org/2002,16414)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.10.2002 - 1 TG 812/02 (https://dejure.org/2002,16414)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 1 TG 812/02 (https://dejure.org/2002,16414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 1 GKG, § 13 Abs 1 S 1 GKG, § 14 Abs 4 S 1a GKG, § 14 Abs 4 S 2 GKG, § 10 BRAGebO
    Vom Streitwert abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes

  • Judicialis

    GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § Abs. 4 Satz 1a; ; GKG § Abs. 4 Satz 2; ; BRAGO § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main - 9 G 5006/01
  • VGH Hessen, 29.10.2002 - 1 TG 812/02
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Gießen, 03.06.2005 - 5 G 6145/04

    Stelle des Direktors des Amtsgerichts Wetzlar darf vorläufig nicht besetzt werden

    Diese vom Hessischen Ministerium der Justiz regelmäßig gewählte Vorgehensweise wird ebenso regelmäßig vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 11.06.2002 -1 TG 812/02 - und vom 15.07.2003 -1 TG 1275/03 -).

    Dieses allein bedeutet nach der Rechtsprechung des Hess. VGH noch keinen Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvorsprung, da der Antragsgegner an das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung (im Richterbereich) nicht strikt gebunden sei (so z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2002 -1 TG 812/02 -).

  • VGH Hessen, 20.08.2002 - 1 TG 1229/02

    Beförderungsverbot - Altersgrenze - Richter

    Die vom Hessischen Minister der Justiz am 8. Oktober 2001 gebilligte Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensrecht, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - HessVGRspr. 1996, 92 = NVwZ 1997, 615 m. w. N. sowie zuletzt vom 11. Juni 2002 - 1 TG 812/02 -) auch bei der Auswahl zwischen Bewerberinnen und Bewerbern um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als demjenigen des Eingangsamtes zu beachten ist.
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